Aufgrund des Inkrafttretens des neuen Tierschutzgesetzes (25.04.2017) möchten wir Euch anbei über einige Änderungen informieren, bzw. einige Fragen in diesem Zusammenhang beantworten.
Inhaltsverzeichnis
1. Wer darf Tiere auf tieranzeigen.at anbieten?
Tiere dürfen von
behördlich gemeldeten Züchtern,
Händlern,
Landwirten mit LFBIS-Betriebsnummer, oder
Tierheimen/Tierschutzvereinen (mit behördlicher Bewilligung) angeboten werden. Ebenso gibt es zahlreiche Tierbereiche (Beispiel: Nutztiere,
Kleintiere, Pferde, etc.) die von der behördlichen Meldepflicht ausgenommen sind und somit auch von
Privatpersonen genutzt werden können.
Inseriert man ein Tier, welches
von der behördlichen Meldepflicht ausgenommen ist (zum Beispiel ein
Pferd) so reicht es, uns im Zuge der Anzeigenschaltung einen
Identitätsnachweis zu übermitteln, da wir aus Sicherheitsgründen keine anonymen Tiervermittlungen zulassen)
Ebenso wurde im Juli 2020 eine
Lösung für Privatpersonen zur Interessentensuche für ein Tier integriert, wenn dieses nicht beim Besitzer bleiben kann oder darf. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im
österreichischen Tierschutzgesetz § 8a Abs. 2 Z 4, welche die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere erlaubt, sofern abhängig vom Tierbereich bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Beispiel: das Abgabetier muss mindestens 6 Monate alt sein, ein
Hund muss seit mind. 16 Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sein, etc.). Details siehe
Vermittlung von Tieren, die aufgrund von Notsituationen abgegeben werden müssen.
2. Ist es richtig, dass der Onlinehandel mit Tieren für Privatpersonen zur Gänze verboten ist?
Nein. Absolut nicht.
Siehe dazu die Antworten der folgenden Fragen: 1. Wer darf Tiere auf tieranzeigen.at anbieten? 3. Welche Tierbereiche sind von der behördlichen Meldepflicht ausgenommen? Ebenso wäre hier anzumerken, dass die
Verwendung des Begriffs "Privatpersonen" in diversen Medien leider
meist missverständlich interpretiert wird. Eine bessere Formulierung wäre "Ist es richtig, dass der Onlinehandel mit Tieren für nicht behördlich gemeldete Züchter zur Gänze verboten ist?". Für die meisten Personen stellt das Gegenteil einer Privatperson, ein gewerblicher Anbieter dar. Hinsichtlich des Tierschutzgesetzes, ist jedoch festzuhalten, dass es sich bei allen Definitionen nicht um die steuerrechtliche Qualifikation als gewerbliche Tätigkeit handelt.
3. Welche Tierbereiche sind von der behördlichen Meldepflicht ausgenommen?
Die Ausnahmen von der Meldepflicht gibt es bereits seit März 2016 (siehe
www.ris.bka.gv.at)
Mitte 2017 wurde einige Tierbereiche im Bereich der
Bauernhoftiere hinzugefügt.
Bauernhoftiere (*1), Kleintiere (*2), Pferde, Vögel (*3), Wirbellose, Zierfische
(*1): Eingeschränkt auf
Geflügel,
Alpakas,
Lamas,
Rinder,
Schafe, Schalenwild, Strauße, Schweine, Ziegen
(*2): Eingeschränkt auf
Chinchillas, Gerbils,
Degus,
Hamster,
Kaninchen,
Mäuse,
Meerschweinchen, Ratten
(*3): Eingeschränkt auf Wellensittiche, Nymphensittiche,
Kanarienvögel, Reisfink, Zebrafink, Japanisches Mövchen
Voraussetzung: wenn der Verkauf nicht regelmäßig & nicht mit Gewinn erfolgt!
Inseriert man ein Tier, welches
von der behördlichen Meldepflicht ausgenommen ist (zum Beispiel ein Pferd) so reicht es, uns im Zuge der Anzeigenschaltung einen
Identitätsnachweis zu übermitteln, da wir aus Sicherheitsgründen keine anonymen Tiervermittlungen zulassen)
4. Warum finden sich auf tieranzeigen.at trotz neuem Gesetz noch so viele Tiere?
Weil tieranzeigen.at bereits 2015 den Weg eingeschlagen ist, neue Maßstäbe in der Online Tiervermittlung zu setzen. Wir prüfen also bereits seit sehr langer Zeit behördliche Zuchtmeldungen und Identitäten, und gewähren so eine Gesetzeskonformität und Anzeigenqualität, die für Mensch und Tier ein höchstes Maß an Sicherheit bietet.
Passend zum Thema:
Züchterverzeichnis auf tieranzeigen.at
5. Ich habe ein Pferd, welches ich leider verkaufen muss, was soll ich tun?
Der Bereich „Pferde“ stellt die wahrscheinlich größte und gleichzeitig fragwürdigste Änderung im Tierschutzgesetz dar, da in diesem Tierbereich meist nicht von behördlich gemeldeten Züchtern, sondern eher von Personen ausgegangen werden kann, die Ihr Pferd aufgrund von Notsituationen, oder Änderung der Lebensumstände verkaufen müssen. Auch in diesen Fällen muss künftig auf Tierheime, bzw. Tierschutzvereine (so eigenartig sich das nun anhören mag) verwiesen werden.
UPDATE 16.06.2017: Durch einstimmigen Beschluss des Vollzugsbeirates (§42a TSchG) wurde am 31.Mai 2017 das Verbot von privaten Tieranzeigen für Pferdebesitzer aufgehoben.
6. Wie kann ich tieranzeigen.at unterstützen?
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